Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen

Mit dem Gewinnfreibetrag soll ein Ausgleich für Unternehmer erreicht werden für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei Arbeitnehmern.

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis EUR 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher EUR 3.900 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn EUR 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten EUR 175.000 13%, für die nächsten EUR 175.000 7% und für die nächsten EUR 230.000 4,5%. Insgesamt können somit höchstens EUR 45.350 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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