Die neue Richtlinie zum Härtefallfonds sieht folgende Eckpunkte vor:
- Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume, damit sind insgesamt Anträge für bis zu 15 Betrachtungszeiträume möglich.
- Eine Antragstellung ist bis einschließlich 31. Juli 2021 möglich.
- Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro ausbezahlt
- Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf 39.000 Euro.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen bis zum 31. Oktober 2020 (bisher 01. Jänner 2020).
- Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden künftig berücksichtigt.
- Für Anträge, die nach dem 15. April 2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss. ACHTUNG: keine Ruhendmeldung!
- Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.
Tipp: Detailinformationen und Beantragung auf den Seiten der WKO