Mit den Hilfen für vom Lockdown indirekt Betroffene soll – wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene – der Umsatz für die Monate November und Dezember 2020 ersetzt werden. Antragsvoraussetzung ist, dass mindestens 50 Prozent Umsatzzusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben besteht. Außerdem muss im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) bestehen.
Für die Berechnung der Höhe der Hilfen gelten grundsätzlich dieselben Ersatzraten wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene. Anträge können ab 17. Februar bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.
Hier finden Sie die Richtlinie zu direkten und indirekten Umsatzersätzen