Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Kurzarbeit gilt grundsätzlich, dass betroffene Mitarbeiter zuvor mindestens ein vollentlohntes Kalendermonat im Betrieb beschäftigt waren.
Eine in vielen Fällen vorgenommenen Aufnahme dieser Mitarbeiter in die ursprüngliche Sozialpartnervereinbarung und das ursprüngliche Förderansuchen entspricht nicht den Förderrichtlinien und es wird daher für diese Mitarbeiter keine Beihilfe gewährt.
Es hätte in diesen Fällen vielmehr nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Beschäftigung ein eigenes Begehren gestellt und eigene Abrechnungen mit dem AMS vorgenommen werden müssen.
Nun wurde geregelt, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen rückwirkend einen Erstantrag ab dem 2. Beschäftigungsmonat stellen kann. Ein solcher Antrag kann noch bis 30.09.2020 eingebracht werden.
Es sind dazu eine eigene Sozialpartnervereinbarung und ein eigenes Begehren erforderlich. Der Antrag ist unabhängig von einer eventuellen Aufforderung/Rückforderung des AMS zu stellen und ab dem 01.10.2020 nicht mehr möglich.