Aufgrund des neuerlichen Lockdowns wurden Änderungen zur Corona-Kurzarbeit beschlossen. Hier finden Sie die Neuerungen im Überblick:
- Rückwirkende Antragstellung per 1. November 2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist für alle Unternehmen bis Freitag, 20. November 2020, möglich. - Unterschreitung der Mindestarbeitszeit (von bisher 30% bzw. 10% Arbeitsleistung)
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
– Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
– Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich.
– Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.
– ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS.
– WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
- Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen ist eine Bestätigung eines Steuerberaters nicht erforderlich. - Trinkgeldregelung
In Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, sollen Beschäftigte in Kurzarbeit für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100,- Euro netto pro Monat erhalten (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). - Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.
Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Informationsmerkblatt der WKO sowie auf der Informationsseite des AMS.