Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. Ab 1. Juli wird die Kurzarbeit fortgeführt. Dabei wird ein Zweier-Weg mit unterschiedlichen Bedingungen eingeschlagen: Eine Corona-Kurzarbeit für besonders von der Pandemie betroffene Bereiche wie etwa Nachtgastronomie, Stadthotellerie oder Luftfahrt, und eine reguläre Kurzarbeits-Form als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe.
Die Phase 5-Modelle im Überblick:
Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe | Unveränderte Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen | |
Höher der Beihilfe | 15%iger Abschlag von der bisherigen Beihilfenhöhe | Kein Abschlag (geplant ist die monatl. Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe mit Aufzahlung auf den vollen Betrag mit der Endabrechnung) |
Laufzeit | Vorerst bis Juni 2022 | Vorerst bis Dezember 2021 |
Mindestarbeitszeit | 50 % (Ausnahmen im Einzelfall) | 30% (Ausnahmen im Einzelfall) |
Gültig für | Alle Betriebe | Betriebe, die in Q3/2020 gegenüber Q3/2019 Umsatzeinbrüche von mindestens 50 % hatten |
Kurzarbeitsdauer | Es sind maximal 24 Monate (Ausnahmen im Einzelfall) Kurzarbeit beanspruchbar; die neue individuelle Antragsphase beträgt 6 Monate | |
Nettoersatzraten | Die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben unverändert (90 % / 85 % / 80 %) | |
Urlaubsverbrauch | Verpflichtender Urlaubsverbrauch von 1 Woche je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit | |
Zugang | Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren: unveränderter Zugang.
Für „neue Anträge“ gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der Beratung durch Sozialpartner und AMS erfolgen soll. |
Für konkrete Details etwa zu Fristen und Antrag bleiben die Sozialpartnervereinbarung sowie die AMS-Richtlinie abzuwarten. Wir werden Sie laufend informieren.