Das Schneechaos in den letzten Wochen in Teilen Österreichs hat viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor die Frage gestellt: was passiert, wenn der Arbeitsplatz aufgrund extremer Wetterbedingungen nicht oder nur erschwert erreichbar ist? Lesen Sie hier die Details.
Wenn ein Arbeitnehmer aus bestimmten persönlichen Gründen (Krankheit, Arztbesuche, Behördenwege) oder aus Gründen, die er selbst nicht beeinflussen kann, verspätet oder gar nicht in der Arbeit erscheint, liegt eine so genannte Dienstverhinderung vor. Das Zuspätkommen bzw. Fernbleiben vom Arbeitsplatz wegen extremer Wetterbedingungen stellt grundsätzlich einen Dienstverhinderungsgrund ohne eigenes Verschulden dar.
Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer prinzipiell einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und die Abwesenheit keinen Entlassungsgrund darstellt, wobei zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer alternative Möglichkeiten zumutbar sind, um zum Arbeitsplatz zu gelangen und ob eine etwaige Abwesenheit unverzüglich gemeldet wurde.
Zumutbarkeit
Der Arbeitnehmer muss alles Zumutbare unternommen haben, um trotz Einschränkungen den Arbeitsplatz zu erreichen. Wenn bspw. das Auto aufgrund der Kälte nicht anspringt oder Straßen gesperrt sind, muss der Arbeitnehmer verfügbare öffentliche Verkehrsmittel nutzen, und zwar selbst dann, wenn dies eine Verlängerung des Anfahrtsweges bedeutet. Die Rechtsprechung hat einen zusätzlichen Zeitaufwand von bis zu 2,5 Stunden als zumutbar qualifiziert. Auch ein frühzeitiges Aufbrechen zum Arbeitsort wird vorausgesetzt. Bei einer längeren Dienstverhinderung kann der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet werden, seine Arbeit im Home-Office zu erledigen. Ob eine Maßnahme zumutbar ist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Unverzügliche Meldung:
Außerdem muss der Arbeitnehmer die Dienstverhinderung unverzüglich, d.h. so schnell wie möglich melden. Ist eine Meldung z.B. mangels Telefonempfangs nicht möglich, so muss sie schnellstmöglich nachgeholt werden.
Fazit
Prinzipiell sind ein Verlust der Entgeltfortzahlung bzw. eine Entlassung im Falle einer Dienstverhinderung wegen extremer Wetterbedingungen rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht in der Arbeit zu erscheinen bzw. im Falle einer Abwesenheit dies unverzüglich dem Arbeitgeber bekanntgegeben hat. Beachten Sie jedoch, dass immer individuell der Anlassfall geprüft werden muss und keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können.