Elektroautos haben eine CO2-Emission von null, daher ist kein Sachbezug zu berechnen, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf. Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus. Und auch das unmittelbare Tragen der Ladekosten durch den Arbeitgeber löst ebenfalls keinen Sachbezug aus.
Was die Übernahme der Ladekosten durch den Arbeitgeber am Wohnort des Arbeitsnehmers betrifft, vertritt die Finanz aktuell folgende Meinung:
Hat der Arbeitnehmer an seinem Wohnort eine private Ladestation errichtet und ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektroautos, so ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein Auslagenersatz. Das gilt selbst dann, wenn ein Herausschälen aus der Gesamtstromrechnung (durch Vorhandenseins eines separaten Stromzählers) des Arbeitnehmers möglich wäre. In dem Fall ist also ein Sachbezug anzusetzen.
Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, die auf beruflich gefahrene Strecken entfallen, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden (Nachweis z.B. durch ein Fahrtenbuch).
Auch die Kostenübernahme der Errichtung der Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.