Der Ausfallsbonus von 15% (März und April 30%) kann nun von einem erweiterten Kreis von Vermieterinnen in Anspruch genommen werden. Dies sind
- Vermieterinnen von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten
- Gewerbliche touristische Vermieterinnen von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG (der Bestimmungen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung enthält) beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
- Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
- Wein-, Mostbuschen- und Almausschank sowie
- Urlaub am Bauernhof-Betriebe.
Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 bis Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen. Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 15. Mai 2021 über eAMA.
Infos dazu beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.