Die Preise für Solaranlagen sinken seit längerem, während die Stromkosten steigen. Mit einer Solaranlage auf dem Dach überlegen immer mehr Hauseigentümer sich unabhängig von Energieversorgern zu machen, Geld zu sparen und gleichzeitig Klima und Umwelt zu schützen.
Und Sonnenstrom hat eine gute Öko-Bilanz. Die Energiemenge, die bei ihrer Herstellung anfällt, fällt auf die Lebensdauer von rund 20 Jahren nur wenig ins Gewicht.
Wer also Solarenergie auf seinem Dach nutzen will, für den scheint die ideale Zeit gekommen. Auch weil sie zum Teil gefördert wird. So sind etwa 71% aller PV-Anlagen in Österreich durch den Klima- und Energiefonds unterstützt. Und es wurde zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Nutzt man die gewonnene Energie aus seinen Paneelen nicht nur selbst, sondern speist Überproduktionen ins öffentliche Stromnetz ein, so können
- Einkünfte von Photovoltaikanlagen-Besitzern (natürliche Personen) aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei bleiben. (Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.)
- Diese Einkünfte gelten als gewerbliche Einkunftsquelle. Ausgaben für die Anlage (im Umfang, in dem sie der Einspeisung dient) können daher als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Ein Gewinnfreibetrag kann geltend gemacht werden. – Bei einem „Überschusseinspeiser“ üblicherweise bis zu EUR 4.500.
- Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer.
ACHTUNG: Nicht selbständige, also etwa alle, die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis oder einer Pension beziehen, müssen bei erzielten Gewinnen aus dem Stromverkauf von über EUR 730 pro Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben!
Umsatzsteuer
Zahlungen, die Sie als Anlageneigentümer von Energieversorgern erhalten, sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus dem Kauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung natürlich ebenfalls anteilig zu.
Bleiben die Einkünfte pro Jahr unter EUR 35.000, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Sie können jedoch freiwillig zur Regelbesteuerung optieren.
Noch ein Detail: Reverse Charge.
Unterliegen Sie als Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für Sie als Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt sein!