Steuertipps vor dem Jahresende
Nützen Sie Abschreibungsmöglichkeiten
Tätigen Sie noch heuer Investitionen und nehmen das Wirtschaftsgut auch noch heuer in Betrieb, so können Sie die Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 noch geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
Investitionen mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (exkl. USt) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.
Der Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) steht der Grundfreibetrag jedenfalls zu. Auch wenn keine Investitionen getätigt werden! Er beträgt 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von 30.000 Euro. Der maximale Freibetrag beträgt daher 3.900 Euro.
Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Gestaffelt bis maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von 30.000 Euro (Grundfreibetrag) übersteigt, können steuerfrei belassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen“) oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
TIPP: Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis.
Der Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung entsprechend auszuweisen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Der Verlustrücktrag
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, Verluste aus dem Jahr 2020 bis zu maximal 5 Mio Euro auf die Jahre 2019 und in bestimmten Fällen 2018 rückzutragen.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr können wahlweise Verluste aus dem Jahr 2021 – dann auf die Jahre 2019 und 2020 – rückgetragen werden. Die voraussichtlichen Verluste 2021 können bei der Steuererklärung 2020 durch Bildung einer sogenannten COVID-19-Rücklage berücksichtigt werden.
Das optimale Maßnahmenpaket für Ihre individuelle Situation besprechen wir gerne mit Ihnen. Sie können hier unverbindlich aktuelle, freie Termine anfragen.