Ab 1.11.2019 ist das Rauchen in der Gastronomie per Gesetz verboten, damit dürfen auch Mitarbeiter in Gastronomiebetrieben nicht mehr am Arbeitsplatz rauchen. Wie sieht dies bei Mitarbeitern in anderen Branchen aus? Kann der Arbeitgeber das Rauchen im Unternehmen verbieten?
Seit Mai 2018 besteht ein allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten. Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sind auch Wasserpfeifen oder E-Zigaretten erfasst.
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Pausen für Raucher. Es gelten für alle die gesetzlichen Mindestpausen, die eingehalten werden müssen. Die Entscheidung darüber, ob eine Rauchpause gewährt wird, liegt beim Dienstgeber. Er kann festlegen, ob die freiwillig gewährten Rauchpausen Arbeitszeit oder Freizeit sind. Diese Vereinbarung kann entweder im Dienstvertrag oder durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Auch Weisungen des Dienstgebers sind denkbar.
Nur im Ausnahmefall wird durch das „Dulden“ von Rauchpausen ein Gewohnheitsrecht entstehen: Eine „betriebliche Übung“ liegt dann vor, wenn der Dienstgeber bestimmte Leistungen wiederholt an mehrere oder alle Dienstnehmer des Betriebes gewährt, ohne dass er dazu verpflichtet ist. Sollte der Dienstgeber, bewusst eine bestimmte Regelung zu Rauchpausen haben und keinen Hinweis darauf, dass diese freiwillig gewährt werden und kein Rechtsanspruch besteht, dann wird in der Regel ein Gewohnheitsrecht auf diese Rauchpausen vorliegen und der Dienstgeber kann davon nicht mehr einseitig abgehen.
Im Normalfall liegt keine ausreichend bestimmte Pausenregelung vor, sodass der Dienstgeber die Rauchpausen jederzeit einseitig widerrufen kann.
Wir empfehlen eine klare Regelung im Unternehmen zu treffen und entweder das Rauchen komplett zu untersagen oder bestimmte Spielregeln für Rauchpausen mit den Mitarbeitern zu vereinbaren.