Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit und Pflegekarenz

In der letzten Nationalratssitzung wurde ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen für ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit zumindest fünf Beschäftigten beschlossen.

Darüber hinaus besteht im Fall eines längeren Pflege- bzw. Betreuungsbedarfs die Möglichkeit, eine Vereinbarung über eine längere Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit zu treffen. Sollte es in den ersten zwei Wochen zu keiner derartigen Vereinbarung kommen, normiert der Gesetzesvorschlag einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit für weitere zwei Wochen.

Bezahlt wird ein Pflegekarenzgeld in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengelds, das beim Sozialministeriumsservice zu beantragen ist. Es braucht für den Antritt der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit zunächst keine Zustimmung des Arbeitgebers. Über die vier Wochen hinaus kann wie bisher mit dem Unternehmen auf freiwilliger Basis eine Pflegekarenz bzw. -teilzeit für bis zu sechs Monate vereinbart werden.

Über die Details werden wir berichten, sobald das ausformulierte Gesetz vorliegt.

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