Aufgrund des neuerlichen Lockdowns ab 22. November 2021 wird die Kurzarbeitsbeihilfe angepasst. Das AMS veröffentlicht nach und nach Updates zur Kurzarbeit, nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung des aktuellen Stands. Bitte beachten Sie, dass sich diese Punkte jederzeit ändern können und aktuell leider noch einige Fragen unbeantwortet bleiben.
Die jeweils aktuellsten Informationen des AMS finden Sie hier.
Beginn der Kurzarbeit & Antragsfristen
Für ganz Österreich mit Ausnahme Oberösterreich gilt:
- Start der Kurzarbeit zwischen 22.11. und 1.12.
- Antrag bis zu 14 Tage im Nachhinein möglich
Für Oberösterreich gilt:
- Start KUA zwischen 15.11. und 5.12.
- Auch hier ist der Antrag bis zu 14 Tage im Nachhinein möglich
Volle Beihilfenhöhe – 100%
In besonders betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu. Die Definition besonders betroffener Unternehmen erfolgt aufgrund der Branchenzugehörigkeit (ÖNACE 2008 Code). Eine Liste der besonders betroffenen Branchen finden Sie hier.
Vorhergehendes Beratungsverfahren
Unklar ist die Notwendigkeit der Beratung mit dem AMS, den Sozialpartner und ggf. dem Betriebsrat, die ein paar Wochen in Anspruch nehmen kann. Voraussichtlich könnte diese entfallen. Das Beratungsverfahren gilt für alle Unternehmen, die keine Kurzarbeit der Phase IV in Anspruch genommen haben (d.h. die seit 1.4.2021 nicht mehr in Kurzarbeit waren). Unternehmen die nach 1.4.2021 noch in Kurzarbeit waren, benötigen das Beratungsverfahren nicht. Derzeit sieht es danach aus, dass das Beratungsverfahren für nicht besonders betroffene Branchen auch weiterhin benötigt wird.
Ausnahmen für besonders betroffene Branchen
- Es wird keine Steuerberaterbestätigung notwendig sein
- Es wird keine Verpflichtung bestehen mindestens 50% der Ausfallszeiten bei Lehrlingen für Aus- und Fortbildung zu nutzen (gilt für November und Dezember 2021)
- Es wird keine Kürzung der Kurzarbeitsunterstützung von 100% auf 85% geben
- Die Mindestarbeitszeit ist noch nicht geklärt; es ist jedoch von 100% maximaler Ausfallzeit für den Zeitraum des Lockdowns auszugehen.
Für alle hier zusammengefassten Eckpunkte gilt, dass die entsprechende Richtlinie jedenfalls abzuwarten bleibt.